Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung

© Daniel Gollner

Eine rechtzeitige Vorsorge wirkt sich für den*die Betroffene*n, aber auch für Angehörige enorm entlastend aus.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Sie sich im Falle einer Entscheidungsfähigkeit zum Beispiel durch eine psychische Erkrankung, einer fortgeschrittenen Demenz, oder einem Koma absichern können.

4 Säulen der Erwachsenenvertretung:

  1. Vorsorgevollmacht
  2. Gewählte Erwachsenenvertretung
  3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung
  4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist ein Vorsorgeinstrument, welches erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Das heißt also, die Person, welche eine Vorsorgevollmacht errichtet, muss zum Zeitpunkt der Erstellung noch die volle Geschäftsfähigkeit besitzen, wenn er diese zu einem späteren Zeitpunkt verliert, dann tritt die Vorsorgevollmacht in Kraft.

  • Wer erstellt sie: der*die Betroffene selbst
  • Wo wird diese erstellt: Bei einem*r Notar*in, einem*r Rechtsanwalt*anwältin, oder in einfachen Fällen vor einem Erwachsenenschutzverein.
  • Wie wird diese erstellt: schriftlich
  • Was wird darin behandelt: Welche Person oder Personen welche Wirkungsbereiche übernehmen darf/dürfen.
  • Wird der*die Bevollmächtigte kontrolliert? Es gibt keine laufenden Kontrollen, aber bei gewissen Angelegenheiten bedarf es einer gerichtlichen Zustimmung.
  • Wie lange ist sie gültig: Die Vollmacht endet mit Eintrag des Widerrufs im Österreichischen Zentralvertretungsverzeichnis, bei Tod des*der Vollmachtgeber*in oder -nehmer*in, gerichtliche Entscheidung.

Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht sowie der Eintritt der Wirksamkeit der Vollmacht müssen im Österreichischen Zentralvertretungsverzeichnis eingetragen werden!

Mehr Info zum Österreichischen Zentralvertretungsverzeichnis finden Sie hier.

Gewählte Erwachsenenvertretung

Für alle Personen, die keine Vorsorgevollmacht haben, bietet die gewählte Erwachsenenvertretung eine Alternative. In einer Lebensphase, wo man nicht mehr alle Angelegenheiten für sich selbst regeln kann und die volle Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann man zwar keine Vorsorgevollmacht mehr errichten, jedoch eine*n Erwachsenenvertreter*in wählen.

  • Wer wählt die*den Erwachsenenvertreter*in (EV): der*die Betroffene selbst
  • Wer kann gewählte*r EV sein: Jede nahestehende Person kommt in Betracht, z.B. Angehörige, Freunde, Nachbar*in oder andere Bekannte.
  • Wie wird eine Erwachsenenvertretung erstellt: Schriftliche Vereinbarung vor einem*r Notar*in, einem*r Rechtsanwalt*anwältin, oder einem Erwachsenenschutzverein.
  • Was wird darin behandelt Name der Person sowie sein*ihr Wirkungsbereich, es können einzelne Angelegenheiten sein, oder ganze Kreise von Angelegenheiten
  • Wird die/der gewählte EV kontrolliert: Ein jährlicher Lebenssituationsbericht und die Darstellung des Vermögenstandes müssen vorgelegt werden.
  • Wann beginnt die gewählte EV und wann endet sie: Sie ist mit der Eintragung in das ÖZVV wirksam. Sie endet mit dem Tod der vertretenen Person oder der Vertretungsperson, nach einer gerichtlichen Entscheidung, mit der Eintragung des Widerrufs im ÖZVV.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung (EV) kommt dann zum Zug, wenn eine erwachsene Person ihre Geschäfte aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren geistigen Beeinträchtigung nicht mehr nachkommen kann. Diese Art der Vertretung kommt erst dann in Betracht, wenn die betroffene Person nicht mehr selbst eine*n Vertreter*in wählen kann oder will.

  • Wer kann gesetzliche*r EV sein: Vertreter*innen können nächste Angehörige wie Eltern, volljährige Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Nichten, Neffen, Ehegatt*in, Lebensgefährt*in, Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind, sein. All diese Angehörigen sind gleichrangig. Es können auch mehrere gesetzliche EV ernannt sein, die Wirkungsbereiche dürfen sich nur nicht überschneiden.
  • Wer ernennt den*die gesetzliche*n EV: Beide Parteien müssen dazu zu einem*r Notar*in, einem*r Rechtsanwalt*anwältin oder einem Erwachsenenschutzverein, keine schriftliche Vereinbarung ist dafür notwendig, die Eintragung in das ÖZVV erfolgt durch den*die Notar*in, dem*der Rechtsanwalt*anwältin, den Erwachsenenschutzverein
  • Wofür ist die*der gesetzliche EV zuständig: Es können einzelne Angelegenheiten oder Kreise von Angelegenheiten bestimmt werden.
  • Wird die*der gesetzliche EV kontrolliert: Ein jährlicher Lebenssituationsbericht und die Darstellung des Vermögenstandes muss vorgelegt werden.
  • Wann beginnt die gesetzliche EV und wann endet sie: Mit der Eintragung in das ÖZVV ist diese gültig. Sie endet automatisch nach 3 Jahren, mit Widerspruch im ÖZVV, mit dem Tod einer der Parteien, oder nach einer gerichtlichen Entscheidung.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung (EV)

Diese letzte Stufe der Vertretungsmöglichkeit ist vergleichbar mit der ehemaligen Sachwalterschaft. Diese Vertretung sollte grundsätzlich als letzte Instanz gewählt werden. Ob und in welchen Angelegenheiten jemand vertreten werden muss, wird in einem gerichtlichen Verfahren geklärt. Auch hier gilt der Grundsatz „so wenig wie möglich“, sodass ein adäquates Mitspracherecht der zu vertretenden Person erhalten bleibt.

  • Wer kann gerichtliche*r EV sein: Personen, die in einer Erwachsenenvertreter*in-Verfügung genannt sind, nahestehende geeignete Personen, oder Erwachsenenschutzvereine
  • Wer ernennt den*die gerichtliche EV: durch einen gerichtlichen Beschluss wird eine Person bestellt
  • Wird der*die gerichtliche EV kontrolliert: ja, diese muss jährlich einen Lebenssituationsbericht vorlegen und ist zur Rechnungslegung verpflichtet
  • Wofür ist der*die gerichtliche EV zuständig: er*sie darf nur für einzelne oder mehrere, gerichtlich bestimmte Angele-genheiten bestellt werden
  • Wann beginnt die gerichtliche EV und wann endet sie: sie ist ab Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses gültig und endet automatisch nach 3 Jahren, mit dem Tod des*der Vertreter*in oder nach gerichtlicher Entscheidung

Weitere Infos zur Erwachsenenvertretung finden Sein hier.