Pflege Glossar

Wichtige Begriffe rund um die Pflege erklärt

Wir erklären Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um die Pflege, die Ihnen auf Ihren bürokratischen Wegen begegnen können. Die Liste wird laufend erweitert.

Sie wollen eine*n sterbende*n Angehörige*n oder Ihr schwerst erkranktes Kind auf dem letzten Weg begleiten und betreuen? Dann können Sie die Familienhospizkarenz beantragen. Während der Familienhospizkarenz und - teilzeit verlegen Sie entweder Ihre Arbeitszeit, setzen Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit herab (Teilzeit, mit aliquotem Entgelt) oder lassen sich von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes freistellen (Karenz). Deshalb können Sie Pflegekarenzgeld beantragen. Außerdem können Sie um einen monatlichen Zuschuss aus dem Familien-Hospizkarenz-Härteausgleich ansuchen.

Nähere und immer aktuelle Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung (oesterreich.gv.at):

Ein*e Ihnen nahestehende*r Angehörige*r hat einen plötzlichen Betreuungs- und Pflegebedarf und Sie wollen die Pflege übernehmen? Als Überbrückungsmaßnahme – bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann – können Sie als Arbeitnehmer*in Pflegekarenz bzw. - teilzeit beantragen.

Die Pflegekarenz ist eine unentgeltliche aber arbeits- und sozialrechtlich abgesicherte Freistellung der Arbeit. Pflegeteilzeit bedeutet eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit aliquotem Entgelt. Für die Zeit der Pflegekarenz oder -teilzeit kann ein Pflegekarenzgeld beantragt werden. Nähere und immer aktuelle Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung:

Eine rechtzeitige Vorsorge für den Fall, dass Sie selbst keine rechtskräftigen Entscheidungen mehr treffen können, wirkt sich für Sie, aber auch für Ihre Angehörigen enorm entlastend aus. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Sie sich für solch einen Fall – etwa durch eine psychische Erkrankung, eine fortgeschrittene Demenz oder einem Koma – absichern können.

Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist ein Vorsorgeinstrument, welches erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Sie müssen bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht noch die volle Geschäftsfähigkeit besitzen. Erst wenn Sie diese zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, tritt die Vorsorgevollmacht in Kraft. Damit diese auch Wirksamkeit hat muss sie im Österreichischen Zentralvertretungsverzeichnis eingetragen werden.

Erwachsenenvertretung

  • Gewählte Erwachsenenvertretung
    Falls Sie keine Vorsorgevollmacht haben, und auch die volle Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kannst die gewählte Erwachsenenvertretung eine Alternative sein. In dieser Phase können Sie zwar keine Vorsorgevollmacht mehr errichten, jedoch eine*n Erwachsenenvertreter*in wählen.
  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung
    Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt dann zum Zug, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind selbst eine*n Vertreter*in zu wählen oder es nicht mehr wollen.
  • Gerichtliche Erwachsenenvertretung
    Diese letzte Stufe der Vertretungsmöglichkeit ist vergleichbar mit der ehemaligen Sachwalterschaft. Diese Vertretung sollte grundsätzlich als letzte Instanz gewählt werden. Ob und in welchen Angelegenheiten jemand vertreten werden muss, wird dabei in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.

Nähere und immer aktuelle Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung (oesterreich.gv.at).

Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung, welche medizinischen Behandlungen Sie konkret ablehnen. Diese Verfügung erlangt Wirksamkeit, wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen einer verbindlichen Patientenverfügung und jenen, die zwar nicht verbindlich sind, aber dennoch den Willen des*der Betroffenen darstellen. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit widerrufen! Was eine Patientenverfügung beinhalten muss, wie die Form dieser zu sein hat, wie lange diese gültig ist und wie die Speicherung dieser abläuft, ist im Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) geregelt.

Nähere und immer aktuelle Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung: