Patientenverfügung

© Daniel Gollner

Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung, welche medizinischen Behandlungen man als etwaige*r zukünftige*r Patient*in ablehnt. Diese erlangt Wirksamkeit, wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung z.B. durch Bewusstlosigkeit, nicht entscheidungsfähig ist.

Was eine Patientenverfügung beinhalten muss, wie die Form dieser zu sein hat, wie lange diese gültig ist und wie die Speicherung mitunter in ELGA abläuft, ist im Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) geregelt.

Das Gesetz unterscheidet prinzipiell zwischen einer verbindlichen Patientenverfügung und jenen, die zwar nicht verbindlich sind, aber dennoch den Willen des*der Betroffenen darstellen.

Erstellung einer Patientenverfügung

1. Ärztliche Aufklärung:

Damit eine Patientenverfügung verbindlich ist, muss eine umfassende ärztliche Aufklärung vorausgehen. Der*Die Patient*in muss nicht nur die Behandlungen, die er*sie ablehnen möchte genau verstehen, sondern auch die Folgen, die daraus entstehen können, richtig einschätzen können.

2. Formelles

Eine verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich unter Angabe des Datums vor einem*r Rechtsanwalt*anwältin, einem*r Notar*in, einem*r rechtskundigen Mitarbeiter*in der Patientenvertretung oder vor eines*r rechtskundigen Mitarbeiter*in eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden.

3. Eintragung in das Patientenverfügungsregister

Auf Wunsch kann ein*e Notar*in oder ein*e Rechtsanwalt*anwältin die Patientenverfügung in das Patientenverfügungsregister eintragen lassen. Auf dieses Register haben alle Krankenanstalten Einsicht.

Inhalt einer Patientenverfügung

In der Regel müssen sich Ärzt*innen an die Patientenverfügung halten, jedoch nur, wenn diese verbindlich ist. Dafür muss der*die spätere Patient*in die medizinische Behandlungen, die er*sie ablehnt, ganz konkret beschrieben sein und eindeutig definiert werden. Es muss hervorgehen, dass der*die Verfasser*in genau wusste, was sie im Behandlungsfall ablehnt.

Gültigkeit der Patientenverfügung

Diese Willenserklärung bleibt für acht Jahre verbindlich, mit Ausnahme, wenn der*die Patient*in von sich aus eine kürzere Frist bestimmt. Nach Ablauf der verbindlichen Gültigkeit muss erneut eine ärztliche Aufklärung erfolgen und der*die Patient*in muss den Willen bestätigen. Danach beginnt, sofern nicht anders gewollt, erneut eine Frist von acht Jahren. Sollte der*die Patient*in dazwischen Änderungen vornehmen, rechnet sich die Frist von acht Jahren von diesem Zeitpunkt weg.

Wichtig: Sollte der*die Patient*in nach Ablauf der Frist aufgrund Entscheidungsunfähigkeit nicht mehr in der Lage sein, die Patientenverfügung zu verlängern, so behält diese trotz Verstreichens der acht Jahre ihre Verbindlichkeit!

Die*Der Patient*in kann ihre*seine Patientenverfügung jederzeit widerrufen!

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