FAQ - In der Pflege arbeiten
Häufige Fragen & Antworten
Du möchtest in der Pflege arbeiten - bist aber nicht sicher, was du alles beachten musst? Unsere Kolleg*innen beantworten hier die häufigsten Fragen zu folgenden Themen:
- Gesundheitsberuferegister
- Aus- und Weiterbildung
- Berufsbilder
- Nostrifikation & Anerkennung
- Beschäftigungsbewilligung
Wir sind immer auf der Suche nach Team-Zuwachs in der Pflege, hier findest du unsere offenen Stellen.
Gesundheitsberuferegister (GBR)
Die Berufstätigen und Berufseinsteiger*innen der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste müssen sich registrieren lassen, wenn sie in dieser Qualifikation auch tätig sind bzw. sein werden. Die Gesundheit Österreich ist die zuständige Registrierungsstelle für alle Berufstätigen und Berufseinsteiger*innen des gehobenen Dienstes, die bisher noch nicht in Österreich angestellt waren. Das betrifft folgende Berufe:
- Biomedizinische*r Analytiker*in
- Diätolog*in
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger*in
- Diplomierte Operationstechnische Assistent*in
- Ergotherapeut*in
- Logopäd*in
- Orthoptist*in
- Pflegeassistent*in (inkl. Sozialbetreuungsberufe)
- Pflegefachassistent*in
- Physiotherapeut*in
- Radiologietechnolog*in
Die Berufsberechtigung liegt vor, sobald seitens der Registrierungsbehörde eine Registrierung erfolgt ist, d.h. eine schriftliche Bestätigung der Eintragung (ggfs. mit Befristung) vorliegt, oder der Berufsausweis vorliegt oder eine eindeutige Abfrage mittels Namen, Vornamen und Registrierungsnummer im öffentlichen Register erfolgen kann.
Nein, eine Eintragung im Gesundheitsberuferegister ist nur dann erforderlich, wenn man auch tatsächlich in der Qualifikation tätig ist.
Nein, die verpflichtenden Fortbildungsstunden werden nicht als Kriterium der Eintragung oder Verlängerung herangezogen. Über das Gesundheitsberuferegister werden also die gesetzlich vorgesehenen Fortbildungsstunden nicht kontrolliert. Dies obliegt weiterhin dem*der Berufsangehörigen und gegebenenfalls dem*der Arbeitgeber*in. Die berufsrechtliche Verpflichtung zur Absolvierung der Fortbildungsstunden bleibt davon unberührt. Die Nichterfüllung kann Folgen haben, insbesondere haftungsrechtliche Konsequenzen.
Aus- und Weiterbildung
An unseren Standorten in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Kärnten bieten wir verschiedene berufsbildende Schulen im Pflege-, Betreuungs- und Sozialbereich an. Unsere Ausbildungen richten sich an Jugendliche ab 14 Jahren und an Erwachsene.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Caritas Schulen findest du hier: www.caritas-schulen.at/haeufig-gestellte-fragen
Berufsbezeichnung | Ausmaß | Zeitraum |
DGKP | 60 Stunden | 5 Jahre |
PFA / PA | 40 Stunden | 5 Jahre |
FSOB / DSOB | 32 Stunden | 2 Jahre |
Heimhilfe | 16 Stunden | 2 Jahre |
Es ist möglich, weiterführende Aus- und Fortbildungen, sowie Aufschulungen zu machen.
Der erste Schritt ist mit der Führungskraft über die eigenen Pläne zu sprechen. In diesem Gespräch können der Bedarf, die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen geklärt, sowie ein Zeitplan festgelegt werden. Im nächsten Schritt ist das Einholen von Informationen wichtig, dabei sollten folgende Fragen geklärt werden:
- Wo möchtest du diese Ausbildung absolvieren?
- Wie lange dauert die Ausbildung und wieviel kostet sie?
- Welche Fördermöglichkeiten können in Anspruch genommen werden?
- Welche Voraussetzungen gibt es seitens des Ausbildungsstandortes?
Ist alles geklärt, steht einer weiterführenden Ausbildung nichts mehr im Wege.
Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen/gesetzliche Fortbildungsverpflichtungen werden von der*dem Arbeitgeber*in bezahlt. Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hinsichtlich der Kostentragung herzustellen. Die Übernahme der Kosten ist daher Vereinbarungssache.
Je nach Vereinbarung, wird versucht, dass du wieder an den selben Arbeitsplatz zurückkehrst. Es kann aber nicht versprochen werden. Die Möglichkeit besteht, dass du auch auf einer anderen Station oder auch in der Pflege zu Hause anfängst.
Bei Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen werden Kenntnisse erworben, mit denen die Qualifikation von Dienstnehmer*innen verbessert werden soll. Handelt es sich um eine Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme, die der*die Dienstgeber*in (mit-)finanziert und wodurch der*die Dienstnehmer*in auch in anderen Unternehmen (bzw. am Arbeitsmarkt) bessere Chancen erwirbt, ist mit dem*der Dienstnehmer*in im Vorhinein eine schriftliche Vereinbarung (Rückzahlungsvereinbarung für Ausbildungskosten) zu treffen. Diese enthält eine Bindungsklausel mit einer Rückzahlungsverpflichtung der Aus- bzw. Fortbildungskosten sowie der Kosten für die Dienstzeit.
Je nach Vereinbarung, welche getroffen wurde. Rede zeitnah mit deiner Führungskraft!
Der erste Schritt ist, mit der Führungskraft über die eigenen Pläne zu sprechen, um Bedarf, Rahmenbedingungen und Voraussetzungen zu klären. Anträge auf Förderungen werden von den jeweiligen Stellen geprüft.
Für Förderungsmöglichkeiten kann man sich zum Beispiel bei folgenden Stellen nähere Informationen einholen:
- AMS (bei der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle)
- waff (Wien)
- Gesellschaft für Forschungsförderung (NÖ)
Caritas-Intern: Ob eine Förderung einer Aufschulung seitens der Caritas in Frage kommt, kläre bitte mit deiner Führungskraft.
Anträge für Förderungen beim AMS können meist über das e-AMS-Konto oder bei der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle gestellt werden.
Ob ein Aufnahmetest absolviert werden muss, ist direkt beim*bei der jeweiligen Anbieter*in zu prüfen.
Ja, es benötigt eine Vorlaufzeit für die Beantragung/Bewilligung einer Aufschulung. Die Vorlaufzeit ist unter anderem vom Anmeldeverfahren beim*bei der Anbieter*in abhängig. Zudem müssen die internen administrativen Schritte für die Vorlaufzeit beachtet werden.
Dies ist davon abhängig, ob während der Aufschulung gearbeitet wird. Achtung: Bei manchen Förderungen sind Zuverdienstgrenzen zu beachten.
Wenn Arbeitnehmer*innen sich weiterbilden wollen, ohne ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, können sie mit dem*der Arbeitgeber*in eine Bildungskarenz vereinbaren. Das bedeutet:
- Der*Die Arbeitnehmer*in wird für die Dauer der Weiterbildung freigestellt
- Der*Die Arbeitnehmer*in erhält in dieser Zeit keinen Lohn bzw. Gehalt
Der*Die Arbeitnehmer*in erhält bei Erfüllen aller Voraussetzungen Weiterbildungsgeld vom AMS.
Die Caritas Pflege bietet ein vielfältiges und buntes Angebot an beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten. Mit dem Wegweiser Karriere Pflege im Carinet wird über die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten und mögliche Aufschulungen in der Caritas Pflege informiert, sowie über die notwendigen (administrativen) Schritte, wenn man eine Aus-/Fort- oder Weiterbildung machen möchte. Zudem werden Förderungsmöglichkeiten übersichtlich dargestellt. Der Überblick zur beruflichen Entwicklung soll eine Hilfestellung sein, bei:
- Fachkarrieren (Berufliche Entwicklung durch Aufschulungen, Fort- und Weiterbildungen)
- Managementkarrieren
- Pädagogik Karrieren
Berufsbilder
Eine Tätigkeit als Heimhelfer*in, Pflegeassistent*in, Pflegefachassistent*in und Diplomierte*r Gesundheits- und Krankenpfleger*in ist im stationären Bereich (in Pflegewohnhäusern) und im mobilen Bereich (Pflege Zuhause) möglich.
Stationär zu arbeiten bedeutet z.B. in einem Pflegeheim zu arbeiten und dort in ein Team mit unterschiedlichem Pflegepersonal eingebunden zu sein.
Mobil zu arbeiten bedeutet, die Menschen – Klient*innen – in ihrem eigenen Zuhause zu unterstützen. Für Arbeitnehmer*innen bedeutet das, von Klient*in zu Klient*in unterwegs zu sein und vor Ort die Tätigkeiten durchzuführen.
Heimhelfer*in
- Durchführung von haushälterischen Tätigkeiten, wie Sauberhalten des Inventars, Pflege der Wäsche der Bewohner*innen, Reinigung von Betten und Nachtkästchen, Tische decken im Speisesaal, Vorbereitung von Speisen und Mithilfe beim Verteilen der Speisen und Getränke, Abservieren des Geschirrs, Blumenpflege, Mithilfe bei der Übernahme von Lieferungen, Betten machen, Kommunikation mit den Bewohner*innen, Erfragen von Essenswünschen etc.
- Hilfestellung bei den Aktivitäten des täglichen Lebens
Pflegeassistent*in / Pflegefachassistent*in
- Betreuung und Pflege älterer und/oder chronisch kranker Kund*innen/Bewohner*innen
- Durchführung von pflegerischen Maßnahmen wie Grundtechniken der Pflege, Mobilisation und Prophylaxe
- Erstellung und Führung der Pflegedokumentation
- Verrichtung behandlungspflegerischer Maßnahmen, welche von dem*der Ärzt*in angeordnet wurden
- soziale Betreuung und Unterstützung der Kund*innen/Bewohner*innen
- betriebsbezogene Aufgaben wie beispielsweise Mitverantwortung für die Wäschegebarung, Reinhaltung und sachgemäße Nutzung des Inventars, Teilnahme an Sitzungen
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger*in
- Durchführung von pflegerischen und medizinisch therapeutischen Maßnahmen nach dem GuKG
- Erstellung und Führung der Pflegedokumentation
- Verrichtung behandlungspflegerischer Maßnahmen, welche von dem*der Ärzt*in angeordnet wurden
- Beratung und Unterstützung von Kund*innen/Bewohner*innen und deren Angehörigen
- zusätzlich betriebsbezogene Aufgaben wie Mitverantwortung für die Wäschegebarung, Reinhaltung und sachgemäße Nutzung des Inventars, Teilnahme an Sitzungen
Mehr Infos zu den Berufsbildern (inkl. Infos zur Ausbildung bei der Caritas, etc.)
Nostrifikation/Anerkennung
Die Ausübung von Gesundheitsberufen in Österreich ist an eine Berufsberechtigung geknüpft. Im Falle einer außerhalb Österreichs erworbenen Qualifikation ist eine Anerkennung durch die zuständigen österreichischen Behörden vor der Berufsausübung vorgeschrieben. Eine inhaltliche Prüfung der Qualifikation ist neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen (wie Eintragung in das Gesundheitsberuferegister) für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der Patient*innen notwendig.
Erleichterungen bei der Zuwanderung von ausgebildeten Fachkräften: Sie erhalten einfacher die Rot-Weiß-Rot-Karte, also die Arbeitserlaubnis und den Aufenthalt in Österreich.
Erleichterungen bei Nostrifikation: Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist erleichtert und gleichzeitig bleiben die hohen Qualitätsstandards sichergestellt, indem z. B. Pflegekräfte die Möglichkeit erhalten, als Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz tätig zu werden, bis die Nostrifikation abgeschlossen ist.
Beschäftigungsbewilligung
Folgende Personen sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt:
- EU- bzw. EWR-Bürger*innen
- Angehörige von Drittstaaten
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Familienangehörige
- Daueraufenthalt EU
- Aufenthaltsberechtigung - plus
- "Artikel 50 EUV"
- Asylberechtigte und Vertriebene
Sollte eine dieser Aufenthaltstitel nicht vorliegen, wird eine Beschäftigungsbewilligung benötigt.
Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist vom*von der Arbeitgeber*in an der für den Arbeitsort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS mittels Formular zu stellen.
Wird die Beschäftigungsbewilligung parallel mit dem Aufenthaltstitel z.B. RWR-Karte beantragt, ist eine persönliche Vorsprache des*der Bewerber*in in Österreich oder der österreichischen Vertretung im Heimatland (Botschaft) notwendig (z.B. aufgrund der notwendigen Fingerabdrücke).
Die Beschäftigungsbewilligung wird dem*der Arbeitgeber*in erteilt und berechtigt ihn zur Beschäftigung der konkret beantragten ausländischen Arbeitskraft auf einem genau bezeichneten Arbeitsplatz.